Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen, sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmen im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, der EU und die Bestimmung des Abkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR).
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bei der Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, dass in der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages an den Kunden erklärt werden. Gibt der Verbraucher ein Vertragsangebot auf elektronischem Wege ab, werden wir den Zugang des Angebots unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Auftrages dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Kunde wird über die Verfügbarkeit eines Transportmittels mit Fahrer unverzüglich informiert. Sofern der Verbraucher den Auftrag auf elektronischem Wege erteilt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB’s per E-Mail zugesandt.
3. Vergütung
Der Kunde kann den vereinbarten Transportpreis vorab, oder nach Lieferung bar oder per EC-Karte leisten. Der Transportpreis ist spätestens nach Ausführung des Transports sofort fällig und wird mit der -ggf.- vorab geleisteten Kaution durch den Auftragnehmer verrechnet. Der Absender hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Auftragnehmer anerkannt werden. Der Absender kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
Die Verpflichtungen aus dem Transportvertrag umfassen lediglich die Frachtüberführung. Vom Umfang des Vertrages ist die Verpflichtung zum Ab- und Aufbau von Möbeln sowie das Ver- und Entladen von Umzugsgut ausgeschlossen. Ebenso sind die Ausführungen sonstiger, auf den Umzug bezogener Leistungen, wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes nicht Inhalt des Vertrages, es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart. Der Auftragnehmer transportiert grundsätzlich keine gefährlichen Güter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, zu denen Stoffe und Gegenstände zählen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tieren und Sachen ausgehen können. Ist der Absender ein Verbraucher, so ist er verpflichtet, den Auftragnehmer über die von dem Gut ausgehende Gefahr zumindest allgemein zu unterrichten. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte hinsichtlich zu beachtender Zoll- und sonstiger Verwaltungsvorschriften richtig und vollständig sind. Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, das es vor Verlust und Beschädigungen geschützt ist und das auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.
5. Gefahrtragung
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für die ihm übergebene Fracht bis zur Ankunft am Zielort. Kommt der Absender oder ein von ihm benannter zurechenbarer Dritter mit der Annahme oder Einlagerung in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über.
6. Lieferfrist
Falls der Auftragnehmer eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber eine angemessene Verzögerungsfrist zu gewähren. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldetem Ereignis beruhen und zur schwerwiegenden Störungen im Betriebsablauf beim Auftragnehmer führen, sind vom Auftraggeber nicht zu vertreten.
7. Abnahmeverzug
Wenn der Absender oder der von ihm bestimmte Empfänger des Tramsportguts die Abnahme verweigert, oder vorher ausdrücklich erklärt, das Transportgut nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Mit Eintritt des Abnahmeverzugs hat der Auftraggeber pro angefangenen Quadratmeter in Anspruch genommener Einlagerungsfläche 10,00 Euro pro Monat als Lagerkosten zu zahlen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass Lagerkosten überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Bei Nachweis höherer Lagerkosten können diese verlangt werden. Der Auftragnehmer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
8. Rücktritt
Dem Auftragnehmer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern in Fällen höherer Gewalt die Durchführung des Transports unmöglich ist; ein Schadenersatz ist dann ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht wird dem Auftragnehmer zugestanden, wenn der Auftraggeber über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtig Angaben gemacht hat oder seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren vorläufig oder endgültig eröffnet wird bzw. ist, es sei denn, der Auftragnehmer leistet unverzüglich Vorauskasse.
9. Schadensanzeige
Der Auftragnehmer haftet dem Absender wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes nicht, wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für den Verlust oder die Beschädigung, wenn diese äußerlich nicht erkennbar waren und er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung den Schaden durch den Absender angezeigt bekommen hat.
10. Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet dem Absender nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigungen auf einen der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
- Beförderung von nicht vom Auftragnehmer verpackten Gut in Behältern;
- Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern der Auftragnehmer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Auftragnehmer kann sich auf Abs. 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisung beachtet hat. Der Auftragnehmer haftet dem Absender wegen Verlust oder Beschädigung maximal auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Dem Absender steht es frei, bei Abschluss des Vertrages eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zusätzlich zu versichern.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand zur Lieferung, Leistung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Absenders, sofern es sich um einen Verbraucher handelt. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche besonderes Vermögen, so ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie in Absatz 1 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit den Kunden, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommen.